IMC Statute

§ 1

  • Der Verein führt den Namen: “Internationale Musikcamps Oberwesel e.V.”
  • Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Oberwesel.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Zweck wird verwirklicht durch Projekte im Bereich musikpädagogischer Bildungsarbeit und der kulturellen Praxis, insbesondere: Musikcamps in Oberwesel, Fort- und Weiterbildungen im Bereich Musik, Durchführung von Konzerten, Begabtenförderung im Bereich Musik.

§ 3

  • Mitglied des Vereins kann jede Person ab 18 Jahren werden. Ferner können auch juristische Personen oder Gesellschaften insbesondere als fördernde Mitglieder beitreten. Der Eintritt erfolgt schriftlich durch Abgabe der Beitrittserklärung bei dem Vorsitzenden.
  •  Jedes Mitglied kann mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres den Austritt erklären. Die Austrittserklärung ist an den Vorsitzenden zu richten.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung eines Jahresbeitrags in Rückstand ist. Die Ausschlussvoraussetzungen treten erst ein, wenn das Mitglied nach Ablauf des Geschäftsjahres mindestens einmal unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses gemahnt worden ist.
  • Der Vorstand kann außerdem den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn es die Vereinsinteressen erheblich beeinträchtigt hat. Der Ausschluss wird am Ende des Jahres wirksam, in dem der Ausschluss ausgesprochen worden ist, sofern der schriftliche Bescheid des Vorstandes dem Mitglied mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugegangen ist.

§ 4

Der Vorstand wird auf zwei Geschäftsjahre gewählt.

Er wird gebildet aus:

  • einem Vorsitzenden
  • einem Vorsitzenden als Stellvertreter
  • einem Schriftführer
  • einem Rechner
  • und bis zu fünf Beisitzern

Zu den Vorstandssitzungen kann der Magistrat der Stadt Oberwesel und der Vorsitzende des städtischen Ausschusses für Jugend Kultur und Sport bzw. ein von diesem zu beauftragendes Mitglied eingeladen werden. Der Magistrat der Stadt Oberwesel wird durch schriftliche Berichte über die Arbeit des Vereins unterrichtet.

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Rechner. Jeweils zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten den Verein gemeinsam. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds darf sich der Vorstand bis zur Beendigung der Wahlperiode selbstständig durch Beschluss ergänzen. Dabei darf auch ein Doppelamt ausgeübt werden.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 5

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Zu den Vorstandssitzungen lädt der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Es soll mindestens eine Vorstandssitzung jährlich stattfinden.
  4. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

§ 6

  1. Der Vorstand entscheidet insbesondere über folgende Fragen:Förderung der in § 2 aufgeführten Projekte im Bereich musikpädagogischer Bildungsarbeit und der kulturellen Praxis.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden unabhängig von parteipolitischen und konfessionellen Erwägungen. Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn es über Fragen entscheiden soll, die seine Person oder eine Person seiner Verwandtschaft betreffen. Unter Verwandtschaft ist der im § 383 Abs. 1, Ziffer 1 – 3 ZPO bezeichnete Personenkreis zu verstehen.
  3. Die Beschlussergebnisse sind in einem Protokoll, das von dem ersten Vorsitzenden bzw.dessen Vertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
  4. Der Vorstand erledigt seine Aufgaben unentgeltlich.

§ 7

  1. Der Verein hält alle zwei Jahre eine Generalversammlung ab. Zu dieser Versammlung lädt der erste Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter zwei Wochen vor dem bestimmten Termin per E-Mail ein.  Die Einladungen sollen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem bestimmten Termin zugegangen sein.
  2. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Aufgaben der Generalversammlung:

a) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre (einfacher Mehrheitsbeschluss). Wiederwahl ist möglich.
b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht.
c) Die Generalversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes bzw. der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand die Entlastung.
d) Sie setzt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest.
e) Mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Generalversammlung die Satzung ändern bzw. den Verein auflösen.

Der Schriftführer oder ein Vertreter führt über den Ablauf einer jeden Generalversammlung Protokoll. Das Protokoll ist von ihm sowie dem ersten Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnen.

Wenn mindestens ein Drittel der Gesamtmitglieder des Vereins eine Generalversammlung wünscht, so muss der Vorstand binnen eines Monats eine solche Versammlung einberufen.

§ 8

  1. Es steht jedem Mitglied frei, besondere Förderungsbeträge, die wie der Mitgliedsbeitrag dem allgemeinen Verwendungszweck zur Verfügung stehen müssen, zu zahlen.
  2. Förderungsbeiträge können auch von Nichtmitgliedern entrichtet werden.
  3. Die Zahlung der Beiträge und der Förderungsbeträge (Spenden) sind ausschließlich über die Konten des Vereins zu entrichten.

§ 9

Verfügungen über diese Konten dürfen nur der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder der Rechner treffen.

§ 10

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberwesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.